Satzung

Satzung

Kinderzentrum Weißer Stein Marburg – Wehrda e.V.

                                                                                   

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1)  Der Verein trägt den Namen „Kinderzentrum Weißer Stein Marburg  - Wehrda e.V.“

(2)  Er hat seinen Sitz in 35041 Marburg – Wehrda, Magdeburger Straße 1

(3)  Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Marburg unter der Nummer VR 1032 eingetragen.

(4)  Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

 (1)  Zweck des Vereins ist die Integration, Förderung und Betreuung von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern und Jugendlicher. Er bezweckt insbesondere mit seinen Einrichtungen behinderte und nicht behinderte Kinder und Jugendliche gemeinsam zu fördern, zu erziehen, zu bilden und zu betreuen. Dies geschieht durch die Schaffung, Übernahme, Verwaltung und Unterhaltung von Einrichtungen; dazu gehören u.a. Kindertagesstätten, Beratungs- und Behandlungsstellen usw.

(2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO) in der jeweils gültigen Fassung.

§ 3 Selbstlosigkeit

 (1)  Der Verein ist selbstlos im Sinne des § 55 AO tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3)  Es darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

 (1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person (Körperschaft) werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2).

(2)  Die Zahl der Mitglieder soll 7 nicht übersteigen.

(3)  Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand einstimmig. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.

(4)  Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(5)  Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.

(6)  Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise verstoßen hat, <s>so</s> kann es auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das betroffene Mitglied stimmt hierbei nicht mit. Dem Mitglied muss vor der Beschlußfassung Gelegenheit zur Anhörung gegeben werden.

(7)  Mitgliedsbeiträge werden nicht erhoben.

 § 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:                                             
-  die Mitgliederversammlung                 
-  der Vorstand
-  der Beirat    

§ 6 Mitgliederversammlung                        

 (1)  Die Mitgliederversammlung ist von dem/der Vorsitzenden, bei dessen/deren Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n  mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem korporativen Mitglied (Körperschaft) schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3)  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 4 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem  auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Absendung ist aktenkundig zu machen.

(4)  Ergänzungen zur Tagesordnung und Anträge aus Reihen der Mitglieder müssen spätestens 2 Wochen vor dem Sitzungstermin dem Vorstand in schriftlicher Form vorliegen.

(5)  Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlußfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

(6)  Ihr sind insbesondere die geprüfte Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Die Jahresrechnung wird durch den Fachbereich Revision des Landkreises Marburg - Biedenkopf geprüft.

(7)  Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) die Wahl des Vorstandes
b) die Genehmigung des Budgets
c) die Genehmigung der geprüften Jahresrechnung und des Jahresberichtes
d) die Entlastung des Vorstandes
e) die Beschlußfassung über den Ausschluß eines Mitglieds
f)  die Satzungsänderung          
g) die Auflösung des Vereins                                                                                                           

(8)  Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlußfähig anerkannt, wenn mindestens ein Vereinsmitglied anwesend ist.

(9)  In der Mitgliederversammlung stimmt jedes korporative Mitglied (Körperschaft) mit einer Stimme, diese hat jedoch die Wertigkeit von 3 Stimmen, die der sonstigen Mitglieder hat eine Wertigkeit von je einer Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Korporative Mitglieder (Körperschaft) können bis max. drei Vertreter für jede Mitgliederversammlung entsenden. Die Vertreter der korporativen Mitglieder (Körperschaft) müssen durch ihre Institution schriftlich legitimiert sein..

(10) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(11) Wahlen erfolgen geheim, sofern die Mitglieder nicht einstimmig im Einzelfall anders entscheiden.

(12) Von jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der
Vorsitzende/n und dem/der Protokollführer/in zu unterschreiben ist.

§ 7 Der Vorstand

(1)  Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, und einer/m stellvertretenden/m Vorsitzende/n und bis zu drei weiteren Beisitzer/n/innen. Der/Die erste Vorsitzende muß von einem korporativen Mitglied (Körperschaft) gestellt werden.

(2)  Der Vorstand muss sich aus je einem Vertreter des Landkreises Marburg-Biedenkopf und einem Vertreter des Lebenshilfewerkes Marburg-Biedenkopf, sowie je einen Vertreter der weiteren korporativen Mitglieder zusammen setzen. Ein Vertreter der Einzelmitglieder kann in den Vorstand gewählt werden.

(3)  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind jeweils zwei der vorgenannten Vorstandsmitglieder gemeinsam

(4)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.

(5)  Der/Die erste Vorsitzende und sein/e / ihr/e Stellvertreter/in werden vom Vorstand aus seiner Mitte für die Dauer von drei Jahren gewählt.

(6)  Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, kann eine Nachwahl nur für die Dauer der Amtsperiode des/der Vorgänger/s/in erfolgen.

(7)  Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b) Abschlüsse und Auflösungen von Arbeitsverträgen
c) Aufstellung eines Budgetplanes
d) Vorlage des geprüften Jahresberichtes an die Mitgliederversammlung
e) Beschlußfassung über laufende Geschäfte

(8)  Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(9)  Der Vorstand richtet zur Wahrnehmung der Aufgaben nach § 2 eine Geschäftsstelle ein und bestellt eine/n hauptamtlichen Geschäftsführer/in. Die Aufgaben des/der Geschäftsführer/s/in werden in einer Geschäftsordnung geregelt, die der Vorstand beschließt. Die Geschäftsordnung kann hinsichtlich weiterer Einzelheiten auf die jeweiligen Stellenbeschreibungen Bezug nehmen.
Der Vorstand ist berechtigt einen Besonderen Vertreter gemäß § 30 BGB zu bestellen und dies dem Vereinsregister mitzuteilen. Dabei kann auch der/die hauptamtliche Geschäftsführer/in zum Besonderen Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden.

(10) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens einmal pro Quartal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den/ die Vorsitzende/n schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 1 Woche, in dringenden Fällen von 3 Tagen, und unter Angabe der Tagesordnung. Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

(11) Vorstandssitzungen sind beschlußfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind.

(12) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzende/n bzw. seiner/ihrer Stellvertreters/in.

(13) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefaßte Vorstandsbeschlüsse sind zu protokollieren und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(14) Die Leiter/innen der einzelnen Einrichtungen des Vereins können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.

(15) Arbeitnehmer/innen des Vereins dürfen keine Vorstandsmitglieder werden.

§ 8 Der Beirat

(1) Die Mitglieder des Beirates sollen den Vorstand des Vereines in Fragen der Umsetzung des Vereinszwecks / Ziels nach § 2 beraten und unterstützen.

(2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Er setzt sich zusammen aus Vertretern der Städte und Gemeinden in denen der Verein Einrichtungen betreibt, eine/m/r Vertreter/in der Elternbeiräte und Verbandsvertreter/n/innen.

(3) Eine Sitzung des Beirates soll mindestens einmal im Jahr einberufen werden.

(4) Der Vorstand lädt zu den Beiratssitzungen ein.

(5) Die Leitung der Beiratssitzungen übernimmt der/die erste Vorsitzende des Vereins Kinderzentrum Weißer Stein Marburg – Wehrda e.V.

§ 9 Änderung des Zwecks / Ziels und Satzungsänderung

(1)  Für die Änderung des Vereinszwecks / Ziels und für eine Satzungsänderung ist eine ¾  Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden ist.

(2)  Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,  oder Finanzbehörden oder Gerichten aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand nach einem einstimmigen Beschluß von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Ehrenmitgliedschaft

Wegen besonderer Verdienste um den Verein, können Mitgliedern und Nichtmitgliedern eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Darüber entscheidet der Vorstand durch einstimmigen Beschluß. Mit der Ehrenmitgliedschaft sind keine außerordentliche Rechte und Pflichten verbunden. Vorschläge zur Ehrenmitgliedschaft können durch den Vorstand und durch die Mitgliederversammlung erfolgen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung  

(1)  Für den Beschluß, den Verein aufzulösen ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich, allerdings müssen mindestens 2/3 der Mitglieder anwesend sein. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

(2)  Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung ordnungsgemäß mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder die Auflösung des Vereins mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

(3)  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Lebenshilfewerk Marburg – Biedenkopf e.V. Dieser hat es im Sinne des Zweckes und der Zielsetzung des Vereins nach § 2 dieser Satzung zu verwenden;  sofern dies nicht möglich ist, für die Behindertenhilfe.

(4)  Beschlüsse über die Auflösung des Vereins oder die Veränderung der Satzung bzw. die beabsichtigte Übertragung von Vereinsvermögen dürfen erst nach Zustimmung des für die steuerliche Veranlagung des Vereins örtlich zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Erteilt das Finanzamt keine Zustimmung, hat die Mitgliederversammlung erneut zu beschließen.

§ 12 Inkrafttreten                                               

 Diese Satzung tritt am 01.11.2008  in Kraft und ersetzt die bisher gültige Satzung vom
27. 01 2004.

typo3 by ecomeda